Der AEO - Authorized Economic Operator – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter.
Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.
Auf europäischer Ebene wurden seinerzeit die sicherheitspolitischen Aspekte des SAFE durch Sicherheitsänderungen im Zollkodex und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung umgesetzt.
Nach Aufhebung des Zollkodexes und der Zollkodex-Durchführungsverordnung zum 30. April 2016 finden heute die Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK), der Durchführungsverordnung (IA) und der Delegierten Verordnung (DA) Anwendung. Die Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator) stellt ein wesentliches Element des EU-Sicherheitskonzepts dar.
Warum AEO werden?
Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Wie AEO werden?
Der Status des AEO wird unionsansässigen Antragstellern bewilligt, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind und bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.
Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.
Vorteile des AEO
Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewilligungsart berechtigt, zahlreiche Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch zu nehmen.
Gegenseitige Anerkennung
Auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus soll der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anerkannt werden. Abkommen gemäß Art. 38 Abs. 7 UZK bestehen derzeit mit
- der Schweiz,
- Norwegen,
- Japan,
- den Vereinigten Staaten von Amerika und
- China.
Mit weiteren Drittländern, insbesondere mit Kanada, steht die Europäische Union in Verhandlungen.
Die Vorteile, die ausschließlich dem AEOS gewährt werden können, ergeben sich aus dem entsprechenden Abkommen. Wesentliche Vorteile sind die Berücksichtigung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung mit der Folge reduzierter Kontrollen und die Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.
(Quelle: Zoll.de)
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