Die unterschiedlichen Zollverfahren auf einen Blick: Bewilligungsbedürftige Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren.
Die Nutzung des passenden Zollverfahrens hat große Auswirkung auf die zu zahlenden Abgaben. In Kombination von Zollverfahren und passender Vereinfachung lassen sich Prozesse verschlanken und das Unternehmen kann schneller und flexibler agieren. Alle Zollverfahren lassen sich beliebig miteinander kombinieren:
Zolllagerverfahren
Mit der Bewilligung eines Zolllagerverfahrens kann man Drittlandswaren in Europa unbegrenzt lagern und transportieren ohne auf diese Waren Einfuhrabgaben zahlen zu müssen. Die Abgaben werden erst erhoben, wenn die Waren in den freien Verkehr überführt werden. Sollte eine Firma die Waren wieder aus Europa exportieren, kann sich die Einfuhrabgaben sogar komplett sparen.
Aktive Veredelung
Bei der aktiven Veredlung werden Waren ohne Erhebung der Einfuhrabgaben nach Europa importiert, veredelt und anschließend wieder exportiert. Der Erhalt einer Bewilligung ist insbesondere von einer guten Dokumentation der Abläufe abhängig.
Umwandlungsverfahren
Im Umwandlungsverfahren werden Waren nach Europa importiert, umgewandelt und anschließend mit dem Zollsatz der hergestellten Ware verzollt. Dieses Verfahren kann bei bestimmten Konstellationen erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Einfuhrabgaben haben.
Vorübergehende Verwendung
Für Waren, die nur vorübergehend in Europa verwendet werden sollen, wie beispielsweise Baumaschinen, sieht das Zollrecht eine Befreiung bzw. Ermäßigung der Einfuhrabgaben vor. Ein wichtiges Dokument im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung ist das Carnet ATA.
Passive Veredelung
Werden Waren im Verfahren der zollrechtlich bewilligten passiven Veredelung exportiert, im Drittland ver- oder bearbeitet und anschließend wieder nach Europa importiert, dann spart das Unternehmen beim Import die Einfuhrabgaben, die anteilig auf die in den Waren enthaltenen ursprünglich exportierten Waren zu entrichten wären.
Versandverfahren
Im Versandverfahren können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb Europas ohne Erhebung der Einfuhrabgaben versandt werden.
Zugelassener Versender/ Empfänger
Als zugelassener Versender können Waren im Versandverfahren versendet werden, ohne dass die Waren an der Abgangsstelle gestellt werden müssen. Analog dazu kann der zugelassene Empfänger die Waren aus dem Versandverfahren direkt in seinem Belieben empfangen, ohne die Waren der Bestimmungszollstelle vorführen zu müssen. Dieses Verfahren erfordert eine Bewilligung durch das Hauptzollamt.