Das US-(Re)Exportkontrollrecht kontrolliert primär Exportaktivitäten aus den USA - es enthält aber auch Regelungen für die Ausfuhr von US-Güter aus Drittländern wie z.B. aus Deutschland.
Die US-amerikanischen Export Administration Rules (EAR) begründen gegenüber ausländischen (nicht US-Staaten) natürlichen oder juristischer Personen dann eine Genehmigungspflicht, wenn eine US-Ware von einem ausländischen Erwerber weiter exportiert (reexportiert) werden soll. Ob eine solche Reexportgenehmigung erforderlich ist oder nicht, hängt von der Art der Güter, von dem Empfänger (Land und Person), dem rechtlichen Status des Ausführers und dem Verwendungszweck ab.
Anders als die zivilrechtlich zu bewertenden Reexportverbote bzw. Genehmigungspflichten, die dem ausländischen Empfänger der Waren im Rahmen der deutschen Endverbleibserklärungen auferlegt bzw. abverlangt werden, greifen die Reexportregelungen der USA als Gesetz tief in die Ausfuhrgeschäfte ein. Dies beruht letztlich auf der Extraterritorialität, die die USA diesen (ihren) Gesetzen beimisst. Nach Ansicht der USA gilt US-amerikanisches Recht auch für diejenigen, die im nicht-amerikanischen Ausland mit US-amerikanischen Gütern, Produkten, Technologien, Software und Know-how in Kontakt kommen.
Das US-(Re)Exportkontrollrecht kontrolliert somit Exporte, Re-Exporte und in einzelnen Fällen auch Güterübertragungen innerhalb eines Landes, die aus US-Sicht als „amerikanisch“ einzustufen sind. Ausfuhren aus Deutschland unterliegen damit einer Genehmigungspflicht, wenn die Güter als „amerikanisch“ in Sinne der US-(Re)Exportkontrollrechts sind und die konkrete Lieferung nach US-Recht genehmigungspflichtig ist.
Für deutsche Unternehmen ist somit wichtig zu ermitteln, ob ihre Güter aus amerikanischer Sicht als US-Güter einzustufen sind oder nicht.